In Kurzform bedeutet abstrakte Verweisung, dass die Gesellschaft keine Leistung wie vereinbart an den Versicherten zahlt, sondern auf eine andere Tätigkeit verweißt.
Begründet wird dies dann laut Bedingungswerk, dass der Versicherte ja laut seiner (Ausbildung und Erfahrung, evtl. zumutbaren Gehaltsverzicht von im Durchschnitt 20%) noch in der Lage ist eine andere Tätigkeit auszuüben.
Es spielt dabei keine Rolle, ob der Versicherte einen Arbeitsplatz tatsächlich bekommt oder nicht. Diese Formulierung (abstrakte Verweisung) in dieser oder ähnlicher Form ist für die Versicherten sehr nachteilig und oft in älteren Berufsunfähigkeitsversicherungen enthalten, meistens bei Berufsunfähigkeitsversicherungen vor dem Jahr 2000.
Auch in sogenannten Basistarifen ist die abstrakte Verweisung noch oft enthalten.
In der heutigen Berufswelt ist es für die meisten gesunden Menschen schon nicht einfach einen guten Job zu finden, wenn Sie jedoch gesundheitlich beeinträchtigt sind, wird es in vielen Fällen fast unmöglich eine Arbeit zu finden.
Wenn dann noch die Versicherungsgesellschaft Sie auf einen anderen Beruf verweist, welchen Sie theoretisch ausüben könnten, hilft Ihnen das wenig, wenn Sie keine Firma einstellt.
Für den Versicherer spielt das keine Rolle. Aber Sie werden sich in diesem Moment fragen, für was habe ich denn dann eine Berufsunfähigkeitsversicherung, wenn diese nicht bezahlt?
So oder ähnliches könnte passieren, wenn Sie von vornherein nicht genau wissen, was Sie sich mit der abstrakten Verweisung im Bedingungswerk einkaufen.
"Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. "
Die für den Versicherten nachteilige Formulierung der abstrakten Verweisung
lautet in diesem Falle: [oder eine andere Tätigkeit ]
"Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich für mindestens 6 Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben.
Ist die versicherte Person tatsächlich mindestens 6 Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außerstande gewesen, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben, gilt dieser Zustand von Beginn an als Berufsunfähigkeit."
Die vorteilhaftere Formulierung dieses Verzichtes auf die abstrakte Verweisung lautet: [ zuletzt ausgeübten Beruf ]
Im 2. Beispiel mit dem Verzicht auf die abstrakte Verweisung ist der Prognosezeitraum von 6 Monaten enthalten, achten Sie auch besonders auf diese Angabe, da in ungünstigen Bedingungswerken oft 12 Monate oder sogar 36 Monate enthalten ist.
Ein Arzt wird sich leichter tun, wenn er in seinem Gutachten nur 6 Monate voraussichtliche Berufsunfähigkeit attestieren soll im Gegensatz zu 12 oder 36 Monaten.
Die Hanse Merkur hat zum Thema abstrakte Verweisung in ihrer Video Serie "Achtung Antwort" mit Horst Hoof ein sehr gut verständliches Video gemacht. Natürlich ist es mit Werbung für die Gesellschaft versehen.